AGB Vermietung

AGB Vermietung Caravan-Rosier

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Wohnmobil- und Wohnwagenvermietung, Fahrzeugvermietung
1. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die Anmietung eines Wohnmobils/Wohnwagens/Vans 
(im Folgenden auch Fahrzeug genannt). Reiseleistungen sind darin nicht enthalten. 
Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere § 651 BGB und das Fernabsatzgesetz finden keinerlei Anwendung. Veröffentlichte Fotos vom Mietfahrzeug oder Abbildungen vom Grundriss sichern dem Mieter keine dargestellte Ausstattung zu. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahme-Protokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Zusätzlich wird der Zustand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe und Rückgabe mittels Fotos festgehalten und der Ausweis des Mieters und die Führerscheine aller zugelassen Fahrer elektronisch erfasst. Diese beiden Protokolle sowie die Fotos und die eingescannten Dokumente sind Bestandteile des Mietvertrages.

2. Fahrbereich und berechtigte Fahrer
Das Fahrzeug kann innerhalb der Mietzeit in Deutschland und der in der Grünen Versicherungskarte angegebenen Ländern gefahren werden. (Siehe Grüne Versicherungskarte). Fahrten in Krisen und ( Bürger ) Kriegsregionen sind verboten. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter uneingeschränkt für jeglichen Fremd- und Eigenschäden. 
Das Mindestalter des Mieters und jeden Fahrers beträgt 
-Beim Wohnwagen 23 Jahre mit 3 Jahren Fahrpraxis
-Beim Wohnmobil oder Van 28 Jahre mit 3 Jahren Fahrpraxis . 
Sowohl Mieter als auch Fahrer müssen seit mindestens 3 Jahren in Besitz des Führerscheins der Kl. 3 bzw. der Kl. B eines entsprechenden nationalen/internationalen Führerscheins sein. 
Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Fahrzeuge des Vermieters ein Gesamtgewicht von 3,5 to. überschreiten und dass zum Führen dieser Fahrzeuge ein entsprechender Führerschein erforderlich ist. Besitzer des Führerscheins der Kl. B haben zur Sicherheit Rücksprache mit dem Vermieter hinsichtlich der technisch zulässigen Gesamtmasse des vom Mieter gemieteten Fahrzeuges zu halten. Kann bei der Anmietung ein entsprechender Führerschein nicht vorgelegt werden, gilt das Reisemobil als nicht abgeholt. In diesem Fall gelten die entsprechenden Stornobedingungen. Kann weder zum vereinbarten Übergabezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die vertraglichen Stornobedingungen Anwendung. Für die Einhaltung der zulässigen Gesamtmasse ist der Mieter verantwortlich. Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlassen hat, wie für Eigenes einzustehen. 


3. Mietpreis  
Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. 
Im Mietpreis enthalten sind: 
-300 km Fahrtkilometer je Miettag frei 
-Mehrkilometer werden pro Kilometer mit 0,30 € berechnet 
- Fahrtkilometer/Sonderpreise bei Langzeitmieten werden schriftlich mit dem Mieter vereinbart.
Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. 

4. Zahlungsweise
Bei Abschluss des Mietvertrages ist eine Anzahlung von 30% des Gesamtbetrages zu leisten. Die Reservierung ist erst dann für beide Seiten verbindlich. Der Restbetrag wird spätestens bei Abholung fällig.

5. Reservierung, Rücktritt und Umbuchung 
Der Abschluss des Mietvertrages ist für beide Seiten verbindlich. Soweit der Mieter vorzeitig vom Mietvertrag zurücktreten will, hat er dies schriftlich gegenüber der Vermieterin zu erklären. Tritt der Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn vom Vertrag zurück, so hat er folgende Anteile des im Mietvertrag vereinbarten Gesamtpreises als Stornokosten und pauschalen Mietausfall zu zahlen.
- am Tag der Abnahme und am Vortag: 95% des Mietpreises 
- vom 2. bis zum 19.Tage vor Mietbeginn: 80% des Mietpreises 
- vom 20. bis zum 49.Tage vor Mietbeginn: 50% des Mietpreises 
- vom Mietvertragsabschluss bis zum 50.Tage vor Mietbeginn 25% des Mietpreises 
Dem Mieter bleibt es vorbehalten, der Vermieterin nachzuweisen, dass sie das Fahrzeug hat anderweitig vermieten können und ein geringerer Schaden entstanden ist. Durch Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung kann sich der Mieter entsprechend deren allgemeinen Bedingungen gegen diese Belastung mit vorstehenden Rücktrittskosten schützen. Reservierungen sind nur nach Bestätigung durch den Vermieter und ausschließlich für Fahrzeuggruppen, nicht für Fahrzeugtypen verbindlich. Dies gilt auch dann, wenn in der Beschreibung der Fahrzeuggruppe beispielhaft ein konkreter Fahrzeugtyp angegeben ist. Die dem Mieter bestätigte Reservierung kann vom Tag der Reservierung bis spätestens drei Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn umgebucht werden, soweit anderweitig beim Vermieter freie Kapazitäten vorhanden sind und die gewünschte Alternativbuchung der Ersten vom Umfang her entspricht. Spätere Umbuchungen sind nicht möglich. Ein Rechtsanspruch zur Umbuchung oder Änderung der Daten besteht nicht. Bei Fahrzeugübergabe hat der Mieter eine unverzinsliche Kaution in Höhe von 300,- € in bar bei der Vermieterin zu hinterlegen. Gibt der Mieter das Fahrzeug mängelfrei und unbeschädigt zurück, wird die Kaution per Überweisung erstattet. Die Vermieterin ist berechtigt die Kaution mit Haftungsansprüchen gegenüber dem Mieter zu verrechnen. Davon unberührt bleibt die Haftung des Mieters für versteckte Mängel. 

6. Bereitstellungsgarantien und Haftungsausschluss des Vermieters
Der Vermieter garantiert bei Mängeln, die die weitere Nutzung des Fahrzeugs unmöglich machen, die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges am Übergabeort innerhalb 3 Werktagen oder erstattet die geleisteten Zahlungen. Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter bestehen nicht. Weitere Ansprüche im Falle eines Fahrzeugausfalls hat der Mieter nicht. Die Haftung der Vermieterin, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde, ist auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Rechtsverletzung begrenzt. Die Vermieterin haftet auch nicht für die Aufbewahrung von Gegenständen, die der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeuges in diesem zurückgelassen hat. Stellt der Vermieter oder Mieter einen Defekt am Fahrzeug fest, der die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges erheblich einschränkt und Reparaturen in größerem Umfang erforderlich macht, so hat er den Mieter/Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Kann der Defekt durch eine kurzfristige Reparatur nicht sofort behoben werden, so haben beide Vertragsparteien das Recht den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Eintritt des Defekts verpflichtet. 

7. Verbotene Nutzungen, Sorgfalts- und Obhutspflichten
Dem Mieter ist es untersagt 
- mit dem Fahrzeug an motorsportlichen Veranstaltungen oder Fahrzeugtests teilzunehmen
- explosive, leicht entzündliche, giftige, radioaktive oder sonstige gefährliche Stoffe zu befördern
- Zoll oder sonstige Straftaten zu begehen, auch wenn diese nur dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind 
- das Fahrzeug weiter zu vermieten oder zu verleihen
 - sonstige Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgeht, insbesondere das Befahren von hierzu nicht vorgesehenem Gelände 
- das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen.

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln, und die Betriebsanleitung des Fahrzeuges, sowie aller eingebauten Geräte etc. genauestens zu beachten. Besonders sind die in der Bordmappe des Wohnmobils befindlichen Bedienungsanleitungen, Hinweise und Merkblätter noch einmal zu lesen und sorgfältig zu befolgen. So können Schäden durch falsches Verhalten und falsche Bedienung ausgeschlossen werden.
Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten. Der Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck ist zu überwachen. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet. 

Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Das Rauchen ist demnach im gesamten Fahrzeug nicht gestattet. Die Mitnahme von Haustieren ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Kosten, welche durch eine Entlüftung bzw. zur Beseitigung der Kontaminierung mit Rauch entstehen, einschließlich entgangenem Gewinn durch eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeuges hat ebenfalls der Mieter zu tragen. Ebenfalls hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass jegliche Einrichtung lediglich für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, Schäden gehen zu Lasten des Mieters. 

8. Versicherung des Fahrzeuges
Alle Mietfahrzeuge sind gemäß den allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB) wie folgt versichert: 
- Haftpflicht bis zu 50 Mio. € pauschal und 8 Mio. € je geschädigte Person. 
- Vollkasko/Teilkasko mit 1.000,- € Selbstbehalt je Schadensfall 

9. Reparaturen und Mängel
Werden Reparaturen nötig, die die Betriebs- u. Verkehrssicherheit des Fahrzeuges gewährleisten, dürfen diese vom Mieter bis zum Preis von 50,- € ohne Rücksprache mit dem Vermieter in Auftrag gegeben werden, Belege sind dem Vermieter bei Fahrzeugrückgabe zu übergeben. Größere Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Bei Fahrzeugen, die noch keine 2 Jahre alt sind (Tag der Erstzulassung steht im KFZ-Schein) ist unbedingt eine Vertragswerkstatt aufzusuchen (Garantiefall). Werksgarantie!!!!! 
Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Fahrzeug oder seiner Ausstattung hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs schriftlich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen. Schadenersatzansprüche aufgrund später angezeigter Mängel sind ausgeschlossen, es sei denn, Grundlage des Anspruchs ist ein nicht offensichtlicher Mangel. 

10. Verhalten bei Verkehrsunfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall sofort die Polizei und den Vermieter zu verständigen, gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind unverzüglich der nächsten zuständigen Polizeistelle und immer auch sofort dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter ist verpflichtet spätestens bei Rückgabe des Fahrzeugs dem Vermieter einen ausführlichen Bericht über jeden Unfallhergang unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Bericht muss insbesondere Namen und Anschriften der Beteiligten und Zeugen sowie das amtliche Kennzeichen und die Haftpflichtversicherung der beteiligten Fahrzeuge enthalten. 

11. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für die mängelfreie Rückgabe des Fahrzeugs im Falle eines Unfalls oder Beschädigung des Fahrzeuges durch fehlerhafte Fahrmanöver oder beschädigenden Gebrauch bleibt die Haftung des Mieters auf 1.000,- € begrenzt. Soweit eine Fahrzeugbeschädigung durch Fremdverschulden verursacht wurde, ist der Vermieter berechtigt die Mietkaution so lange einzubehalten, bis er von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners vollständig entschädigt wird. Sollte eine Schadlosstellung nicht oder nur erschwert durchsetzbar sein, kann der Vermieter die Kaution einbehalten und dem Mieter die Ansprüche zur eigenen Geltendmachung insoweit abtreten. Bei selbstverschuldeten Unfallschäden oder unklarem Unfallhergang ist der Vermieter berechtigt die anfallenden Reparaturkosten mit der Kaution zu verrechnen. Auf Antrag des Mieters tritt er diesem die Schadensansprüche in Höhe der Kaution ab. Der Mieter haftet uneingeschränkt für Schäden die durch Fahren unter Alkohol oder Drogeneinfluss verursacht wurden, bei denen er Unfallflucht begangen hat und/oder die unter grob fahrlässiger oder gar vorsätzlicher Verletzung von Verkehrsvorschriften verursacht wurden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Haftungsreglungen.
 
12. Übergabe, Rückgabe und Reinigungsgebühren
Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung durch die Experten des Vermieters am Übergabeort teilzunehmen. Dabei wird ein Übergabeprotokoll erstellt, in dem der Fahrzeugzustand beschrieben wird und das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeuges verweigern bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Entstehen durch Verschulden des Mieters Verzögerungen bei der Übergabe, hat er daraus resultierende Kosten zu tragen. Der Vermieter ist berechtigt dem Mieter ein anderes Fahrzeugmodell zur Verfügung zu stellen, als das vertraglich vereinbarte, soweit die Anzahl der Schlafmöglichkeiten/Sitzmöglichkeiten gleich oder größer ist. Bei Überlassen eines größeren Fahrzeugs entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Soweit durch die Bereitstellung eines größeren Fahrzeugs zusätzliche Nebenkosten wie Fähr- oder Mautgebühren oder Betriebskosten entstehen, trägt diese der Mieter ohne dass er Erstattungsansprüche gegenüber dem Vermieter geltend machen kann. 
An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sind Übergaben bzw. Rückgaben nicht möglich, außer es wurde vorher schriftlich vereinbart. 
Fahrzeugübergaben / -rücknahmen sind montags bis freitags jeweils von 8-18 Uhr möglich. Bei Rückgabe ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug gemeinsam mit den Mitarbeitern des Vermieters eine abschließende Überprüfung des Fahrzeugs vorzunehmen, wobei ein Rückgabeprotokoll erstellt wird, das vom Vermieter und dem Mieter zu unterzeichnen ist. Beschädigungen, die im Übergabeprotokoll nicht vermerkt sind, bei Fahrzeugrückgabe aber festgestellt werden, gehen zu Lasten des Mieters. Das Wohnmobil wird zum vereinbarten Termin vom Vermieter in betanktem und gereinigtem Zustand dem Mieter überlassen. Es ist vom Mieter im gleichen Zustand zurückzugeben. Sollte der Mieter seinen Verpflichtungen zur Reinigung ganz oder teilweise nicht nachkommen so werden folgende Reinigungskosten berechnet: 
- Für die Außenreinigung 70,- € 
- Für die Innenreinigung 100,- € 
- Für die Toilettenreinigung 150,- € 
Diese Beträge können mit der Kaution verrechnet werden. Bei Überziehung der vertraglichen Mietzeit berechnet der Vermieter pro angefangene Stunde 25,- €, höchstens jedoch einen Tagesmietpreis. Sollte der Vermieter aufgrund der verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden entstehen (z.B. Schadensansprüche des nachfolgenden Mieters) ist der Vermieter berechtigt, diesen Schaden zusätzlich dem Mieter gegenüber geltend zu machen. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung des Mietvertrages in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch. 

13. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des abgeschlossenen Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein bleib davon die Geltung der übrigen Bestimmungen unberührt. Für alle Streitfragen die sich aus dem Mietverhältnis ergeben, den Mietvertrag selbst oder Unfallschäden und -folgen betreffend, wird Hamm als Gerichtsstand vereinbart. 

CARAVAN-ROSIER • Fritz-Husemann-Straße 7a • 59199 Bönen
Telefon: 02383/9169 555 Mobil: 0172-48 999 56 
Internet: www.caravan-rosier.de
Inhaber: Christian Rosier

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